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   BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78   

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https://dejure.org/1980,7431
BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78 (https://dejure.org/1980,7431)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1980 - 12 RK 40/78 (https://dejure.org/1980,7431)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1980 - 12 RK 40/78 (https://dejure.org/1980,7431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Heilbehandlungspflicht nach BVG 10 Abs 2

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Student - Versicherungspflicht - Heilbehandlungsanspruch - Schwerbeschädigte - Familienkrankenpflege

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78
    herige Regelung deswegen durch eine andere, dem Grundgesetz entsprechende ersetzt werden muß, grundsätzlich nicht für befugt, die so entstandene "Lücke" selbst zu schließen, sondern überläßt dies dem Gesetzgeber, sofern hierfür mehrere Möglichkeiten in Betracht kommen (vgl aus jüngerer Zeit BVerfGE 45, 576, 595; 48, 227, 259 f, jeweils mwN, dazu Larenz aaO; andererseits für den Fall, daß nur eine Möglichkeit für die Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes besteht, BVerfGE 48, 576, 595).
  • BSG, 17.12.1968 - 6 RKa 33/68

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Beschränkung

    Auszug aus BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78
    Er hat dabei berücksichtigt, daß für die Änderung einer fehlerhaften Regelung durch richterliche Rechtsfortbildung über den (ursprünglichen) Plan des Gesetzes hinaus ("gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung", Larenz aaO S 559, 402 ff) allenfalls dann Raum ist, wenn es dazu nicht einer eigenen sozialpolitischen Wertung unter mehreren Alternativen bedarf, sondern nach Abwägung aller Umstände nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt (vgl dazu BSGE 29, 65, 67 unten); Nur unter dieser Voraussetzung greift der Richter nicht der politischen Willensbildung des - dafür allein legitimierten - Gesetzgebers vor; andernfalls würde er seine verfassungsmäßigen Kompetenzen 9 überschreiten (vgl Larenz aaO S 417 ff, insbesondere 418 Mitte).
  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 47/55
    Auszug aus BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78
    Wie der Richter, selbst der Verfassungsrichter, hier der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgreifen darf, sondern - gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) - dessen Ge- staltungsfreiheit zu achten hat, ist ihm aus dem gleichen Grunde auch verwehrt, in einen der Verwaltung vorbehaltenen Ermessensspielraum einzudringen, es sei denn, daß das Verwaltungsermessen rechtmäßig nur in einem ganz bestimmten Sinne ausgeübt werden kann, das Ermessen sich praktisch also auf eine einzige Entscheidung reduziert (vgl BSGE 2, 142, 148 f; Meyer-Ladewig, SGG % 54 Anm 31 mwN).
  • Drs-Bund, 17.12.1974 - BT-Drs 7/2995
    Auszug aus BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78
    Ein Versicherungsbedürfnis hat der Gesetzgeber ferner für diejenigen Studenten verneint, die schon als Familienangehörige eines Versicherten nach 5 205 RVO mitversichert sind, sofern sie nicht selbst unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Krankenversicherungsschutz haben (5 475 Nr. 5 BVD; zu den Motiven dieser Regelung vgl BT-Drucks 7/2995, S 9 linke Spalte unten).
  • Drs-Bund, 07.10.1976 - BT-Drs 7/5786
    Auszug aus BSG, 30.01.1980 - 12 RK 40/78
    mit Rückwirkung vom Tage des Inkrafttretens des KVSG dahin geändert worden, daß die nach 5 172 Nr. 5 RVO versicherungsfreien Studenten von der Befreiungsvorschrift in EUR 175 Nr. 1 RVO ausgenommen wurden, also in der studentischen Krankenversicherung versichert blieben (Art II"ä 4 Nr. 2 iVm 5 25 Abs. 1 SGB; zur Begründung dieser "Klarstellung" vgl den Bericht zu BT-Drucks 7/5786 S 6 rechte Spalte zu 5 4: "Die Inkrafttretungsvorschriften sind hierauf abgestellt").
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 35/83

    Beitragspflicht - Ruhestandsbeamter - Pension - Schwerbeschädigtenrente

    Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß die Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolgen sind, außerhalb der Ziele des BVG liegt und nur eine Lücke im sozialen Leistungsbereich schließt (Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht - Stand: März 1983 - Bd. I, § 10 Anm. 13, S K 32; BSG SozR 3100 § 10 Nr. 18 mwN; BSG SozR 2200 § 175 Nr. 2 S 2).
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